Hilfe bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (Filesharing)


Ihnen wird eine Rechtsverletzung, nämlich die des öffentlichen Zugänglichmachens nach § 19a UrhG vorgeworfen und Sie wurden durch Kanzleien wie z.B. Waldorf Frommer, U+C, RASCH, BINDHARDT FIEDLER ZERBE, Nümann + Lang usw. abgemahnt? Leider hat sich dieses Geschäftsmodell zu einem Massengeschäft mit guten Umsätzen entwickelt. In der Abmahnung werden wegen der Rechtsverletzung verschiedene Ansprüche gefordert. So wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der die von der Rechtsverletzung ausgehende Wiederholungsgefahr ausräumen soll.

Dieser Anspruch ist einer von mehreren Ansprüchen im Urheberrechtsgesetz, kurz UrhG, der von den Rechteinhabern gefordert aufgrund einer Rechtsverletzung gefordert werden kann.

 



Der Unterlassungsanspruch soll mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt werden. Die Wiederholungsgefahr wird dabei ausgeräumt, indem eine Vertragsstrafe für den Fall versprochen wird, dass die Rechtsverletzung erneut auftritt. Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann jedoch ebenfalls abgegeben werden und muss daher keine zusätzlichen Verpflichtungen enthalten, die nicht notwendig gefordert werden können.

Weiter kann der Rechteinhaber Schadensersatz, von demjenigen verlangen, der die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen hat, § 97 Absatz 2 UrhG. Da dieser Schadensersatzanspruch regelmäßig nicht einfach beziffert werden kann, behilft man sich bei der Ermittlung der Schadenshöhe mit der sogenannten Lizenzanalogie.

 




Zu guter letzt folgt der vermutlich wichtigste Grund einer Abmahnung, die Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten, regelmäßig Rechtsanwaltskosten. In den erhaltenen Abmahnungen werden dabei je nach Kanzlei und betroffenen Werken Verleichsangebote in Höhe von 290,00 Euro bis zu 1.600 Euro angeboten, dabei wird als Grundlage ein Gegenstandswert angegeben, dessen Höhe ebenfalls von 6.000 Euro bis zu 50.000 Euro variiert. Umso höher der angegebene Gegenstandswert, desto höher die geforderte Rechtsanwaltsgebühr und damit der angebotene Vergleichsvorschlag.

Empfehlung
Sie sollten auf keinen Fall vorschnell und ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung oder Verpflichtungserklärung unterschreiben.
Lassen Sie sich bei Zweifeln anwaltlich beraten und verhindern Sie damit Folgeabmahnungen.

 

Was tun bei unerlaubter Verwertung geschützter Werke in Tauschbörsen (Filesharing Abmahnungen)

File Sharing / P2P Netze

Urteile Filesharing wegen Urheberrechtsverletzung / Unterlassungserklärung

BGH Urteil AZ: I ZR 121/08

Urteil zur Wlan-Verschlüsselung (Filesharing/P2P, Urheberrechtsverletzung)

BVerfG Leipzig AZ: 1 BvR 2062/09

§ 97a UhrG (Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR) verstösst nicht gegen Verfassungsrecht (Abmahnung/Urheberrecht)

LG Magdeburg AZ: 2 S 226/10

Streitwert 5.000 Euro Musikalbum (Filesharing/P2P, Urheberrechtsverletzung)

AG Frankfurt a.M. AZ: 20 C 2353/09-75

100 Euro Deckelung nach § 97a Absatz 2 UrhG (Filesharing/P2P, Urheberrechtsverletzung)

LG Leipzig AZ: 05 O 383/08

Anschlussinhaber haftet auch als Störer für Kinder und deren Freunde, wenn Sicherungsmaßnahmen unterlassen worden (Filesharing/P2P, Urheberrechtsverletzung)